Vorstand

Hanse-Club-Stade

Der Club wird von folgenden Mitgliedern vertreten

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Hanse-Club-Stade e.V.“

2. Sitz des Vereins ist Stade.

3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von gemeinsamen Interessen,die Generierung von Vertragsabschlüssen bzw. die Empfehlung der Mitgliedsfirmen zur Anbahnung von Geschäftsabschlüssen (Empfehlungsmarketing).

Die Mitglieder treffen sich 14-täglich zu einem Arbeitsfrühstück oder Abendessen, in dessen Verlauf ein Erfahrungsaustausch stattfindet.

2. Der Verein erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Gewinn, er verfolgt ausschließlich ideelle gemeinnützige Zwecke.

3. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften und sonstigenVereinigungen aller Art zu beteiligen bzw. diese zu gründen, die dem Vereinszweck förderlich sind.

 

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die ein berechtigtes Interesse an der Zielsetzung des Vereins haben.

2. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Das Präsidium entscheidet über die Aufnahme mit 3/4-Mehrheit.

3. Der Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

Die Beendigung der wirtschaftlichen Betätigung eines Mitgliedes berechtigt zum sofortigen Austritt.

4. Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Verstöße liegen insbesondere vor, wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder die Erfüllung anderer Verpflichtungen innerhalb von 3 Monaten nach ergangener Mahnung nicht erfolgt.

Der Ausschluss wird durch das Präsidium ausgesprochen.

Gegen den Ausschluss ist Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung möglich; diese entscheidet endgültig. Bis zu ihrer Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5. Das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung seiner geleisteten Mitgliederbeiträge.

 

§ 4 Mitgliederbeiträge

1. Zur Deckung der Kosten für die Tätigkeit des Vereins haben die Mitglieder jährlich einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, deren Höhe in der Beitragsordnung festgesetzt wird.

2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 10. Januar eines Jahres per Lastschrift zu entrichten. Neu eingetretene Mitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag anteilig von dem Monat an beginnend zu entrichten, in dem die Aufnahme beantragt wird.

3. Der Verein erstrebt keine Gewinne. Die Beiträge dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a. der Vorstand / das Präsidium

b. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand / Präsidium

1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern.

Es sind zwingend folgende Positionen zu besetzen:

– Präsident/-in

– Vizepräsident/-in

– Schriftführer/in

– Schatzmeister

– Pressereferent/-in

– Mitgliederwart

Weitere Vorstandsmitglieder können gewählt werden als:

– stellvertretender Schriftführer/-in

– stellvertretender Schatzmeister

Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitgliedschaften auszusprechen.

2. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.. Wiederwahl ist zweimal möglich.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei seiner Abwesenheit die des Vizepräsidenten. Bei jedem Vorstandsbeschluss müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. Für die Mitgliederaufnahme gilt § 3.2.

4. Der Vorstand trifft alle für die Tätigkeit des Vereins erforderlichen Entscheidungen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen.

5. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemäß § 26 BGB nach außen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich.

 

§ 7 Beirat

1. Der Vorstand ist berechtigt, sowohl aus den Mitgliedern des Vereins als auch aus außerhalb des Vereins stehenden Kreisen zu seiner Unterstützung Beiräte zu bestimmen.

2. Der Beirat hat beratende Funktion. Die Tätigkeitsdauer endet mit der Amtsperiode des Präsidenten.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die einzelnen Aufgaben desVereins.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, und zwar im ersten Halbjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlungen sind vom Präsidium einzuberufen.

4. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens 7 Tagen ergehen.

5. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder.

Zur Satzungsänderung bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt:

a. jedes Jahr die Mitglieder des Präsidiums, wie es in § 6.2 festgelegt ist, in offener Wahl;

b. jedes Jahr zwei Mitglieder zur Überprüfung der Kasse und der Rechnungsbücher.

In beiden Fällen ist Wiederwahl möglich.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt die Beitragsordnung sowie deren etwa notwendig werdende Änderungen.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand wählbar sind alle Mitglieder, die ihren Zahlungsverpflichtungen bis zum Tage der Mitgliederversammlung in vollem Umfang nachgekommen sind.

9. Der Schriftführer hält die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in einem Protokoll fest. Das Protokoll wird zusammen mit der Anwesenheitsliste einem Notar zur Eintragung in das Vereinsregister übergeben. Diese Protokolle und die Vereinsregister-Mitteilungen werden ordentlich archiviert.

 

§ 9 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Zustimmung von mindestens drei Viertel der in der jeweiligen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder vorliegt. Auf den Tagesordnungspunkte der Auflösung muss in der Einladung zur Versammlung hingewiesen worden sein.

2. Die zum Zeitpunkt der Auflösung nicht verwendeten Mitgliederbeiträge sind an einen gemeinnützigen Idealverein auszuzahlen, der von der Auflösungsversammlung bestimmt wird.

 

§ 10 Gerichtsstand und geltendes Recht

1. Gerichtstand ist Stade.

2. Soweit die Satzung irgendwelche Punkte nicht oder nicht vollständig geregelt haben sollte, gelten ergänzend die Bestimmungen des BGB in seiner jeweils geltenden Fassung.